Ein Gastbeitrag von Louisa Artmann und Tim Schilderoth, Julius-Maximilians-Universität Würzburg
Die Natur und ihr Wert sind in der gegenwärtigen gesellschaftlichen Diskussion von hoher Relevanz. Zu Recht – denn die Natur bildet die menschliche Lebensgrundlage. Aber nicht erst seit dem Aufkommen großer Protestzüge wissen wir, dass unsere Umwelt gefährdet ist, sich zu verändern – sich so zu verändern, dass die Lebensgrundlage der Menschheit bedroht wird. Ob es der Menschheit gelingt diese Bedrohung abzuwenden, wird auch davon abhängen, welchen Wert sie der Natur beimisst. Prominent ist in unserer Gesellschaft die marktwirtschaftliche Betrachtung des Wertes der Natur. Die marktwirtschaftliche Bewertung spiegelt sich z. B. in der gesetzlich festgelegten Höhe der Kosten für Umweltbelastungen wider. Häufig erscheint der wirtschaftliche Wert der Natur geringer als der von Investoren erwartete finanzielle Nutzen umweltschädigender Aktivitäten.
Das zeigt etwa die anhaltende Debatte um die Kohleverstromung, die sich in der geplanten Inbetriebnahme des neuerrichteten Steinkohlekraftwerks „Datteln 4“ zuspitzt. Zu dem Ergebnis, dass das Kraftwerk nicht in Betrieb genommen werden solle, gelangte die „Kohlekommission“, die jüngst auch den „Kohleausstieg“ beschlossen hat. Ihre Entscheidung sei auf Grundlage eines gesamtgesellschaftlichen Konsenses gefallen. Sinnbildlich steht hier der ökonomische Wert der Natur der demokratischen Bewertung von Klimaschäden durch die Kohleausbeutung gegenüber. Auf globaler Ebene ist der Wert der Natur vor allem eine Frage der Verteilungsgerechtigkeit. Die Verlagerung vieler Wirtschaftstätigkeiten, wie etwa die Förderung von Rohstoffen, in den globalen Süden führt dazu, dass dort Menschen von Umweltschäden und ihren Folgen stärker betroffen sind als Gesellschaften im globalen Norden, denen diese Aktivitäten vorrangig zugutekommen. Zudem leiden sie an den Folgen des menschengemachten Klimawandels stärker als Menschen in den Staaten, deren Industrien maßgeblich für die Erderwärmung verantwortlich sind. Aus rechtswissenschaftlicher Sicht ergeben sich in diesem Zusammenhang Fragen nach der Funktion des Rechts bei der Wert-Konstituierung, Wert-Bemessung und Wert-Schaffung.
Diese Fragen waren Gegenstand des Panels „Valuing Nature“ im Rahmen des von Isabel Feichtner (Universität Würzburg) und Geoff Gordon (Asser Institut) veranstalteten Workshops „Constitutions of Value“ an der Universität Würzburg. Am 12. und 13. Dezember diskutierten Wissenschaftler:innen verschiedener Disziplinen unterschiedliche Aspekte des Wert-Begriffs mit besonderem Augenmerk auf die Rolle des Rechts bei der Konstituierung von Wert und Bewertungspraktiken. Im Zentrum der Veranstaltung stand der Facettenreichtum des Wert-Begriffs. Dieser bildete sich auch in der thematischen Breite der Panels ab: Ausgehend von einem Block zur kritischen Analyse von Wert waren neben dem Wert der Natur globale Wertschöpfungsketten, die rechtliche Konstruktion von Geld, Wert-Schöpfung durch Unternehmen, Investitionen und Technologien sowie Wert-Extraktion im Zusammenhang mit Kolonialismus Gegenstand des Workshops. In diesem Blogpost wollen wir anhand des Panels „Valuing Nature“ den Begriff Wert näher betrachten und seinen Bezug zu Recht aufzeigen. Wir untersuchen dazu die Impulsvorträge von Julia Dehm, Dozentin an der La Trobe Law School, Cymie Payne, Professorin für Humanökologie und Recht an der Rutgers University und Clair Quentin, Anwält:in für Steuerrecht und Aktivist:in für Steuergerechtigkeit, nach ihrem Verständnis von Wert und der Rolle des Rechts für Konstituierung und Schutz von Wert sowie die Etablierung von Bewertungspraktiken.
I. Das Konzept des Markt-Werts
Für Julia Dehm ist Recht zentral für die Schaffung, Realisierung und Absicherung von Wert. Sie erläuterte dies anhand des CO2-Emissionshandels und gestrandeter Vermögenswerte (stranded assets).
Obwohl Dehm die Diversität des Wert-Begriffes betonte, legte sie in ihrer Untersuchung den Schwerpunkt auf den Markt-Wert. Ausgehend von der Diskussion um die „New Green Economy“ im Rahmen des Umweltprogramms der Vereinten Nationen erläuterte sie das allgemeine Bestreben, Natur mit einem Markt-Wert zu versehen. Ziel sei Umweltschädigungen zu bepreisen und so eine nachhaltigere Wirtschaft zu etablieren. Häufig übersehen werde dabei, dass Recht für dieses „fabrizieren“ von Wert die erforderlichen Bedingungen erst schaffe. Denn hierfür maßgeblich sei das Etablieren eines Eigentumsrechts, Vertragsrechts und Wettbewerbsrechts. Innerhalb dieses rechtlich geschaffenen Marktes könne dann wiederum durch Recht Wert durch eine „Cap and Trade“ Methode konstituiert werden. „Cap and Trade“ bedeutet dabei die (künstliche) Einschränkung der Verfügbarkeit einer Ware durch staatliches Handeln („cap“) und die Bereitstellung eines Marktes, um diese Ware zu handeln („trade“).
Der CO2-Emmissionszertifikatehandel sei eine Ausprägung des „Cap and Trade“ Modells: Durch Recht werde die fiktive Ware „Emission“ konstituiert, limitiert und handelbar gemacht. Recht, so Dehm, schütze überdies das Vertrauen der Marktteilnehmenden in den beständigen Wert der Ware CO2.
Die Wert-konstituierende Wirkung von Recht erläuterte Dehm zudem am Beispiel gestrandeter Vermögenswerte (stranded assets). Auch fossile Rohstoffe, die noch nicht gefördert wurden, hätten bereits einen Markt-Wert. Dieser schlage sich im Unternehmenswert, im Aktienhandel oder in der Haushaltsplanung von Staaten nieder. Durch Reformen im Recht könnten diese Vermögen „stranden“ also „wertlos“ werden. Das zeige sich insbesondere am Pariser Klimaschutzabkommen. Aus der Zielsetzung des Abkommens, die globale Erwärmung auf deutlich unter 2°C zu limitieren, folge ein globales CO2-Emmissionsbudget. Zur Erfüllung dieses Budgets sei erforderlich, dass ein überwiegender Teil der fossilen Rohstoffe nicht gefördert und genutzt werde. Daraus ergebe sich, dass die fossilen Rohstoffe erheblich an Markt-Wert verlören – gesteuert durch Recht.
In Dehm’s Betrachtung finden sich zwei Funktionen des Rechts bei der Konstituierung von Wert: Einerseits wirkt Recht als Voraussetzung für Wert: Ohne Recht kann sich kein Markt-Wert bilden. Weiter fungiert Recht als konkretes Instrument zur Wertschaffung und -veränderung. Im Falle des CO2-Emmissionszertifikatehandel erhöht sich der Wert einer CO2-Einsparung von 0 auf einen politisch gewollten Wert.
Diese zweite Funktion (Instrument) baut bei Dehm auf der ersten Funktion (Voraussetzung) auf: Nur im rechtlich geschaffenen Rahmen des Marktes kann Recht als Instrument zur konkreten Wertbemessung einzelner Naturgüter dienen. Der Wert der Natur wird dabei zum Bestandteil marktwirtschaftlicher Mechanismen. Auf diese Weise kann die Natur in eine Kosten–Nutzen–Rechnung integriert werden. Dieser marktwirtschaftliche Mechanismus kann Umweltschutz fördern, indem Kosten für die Zerstörung der Natur für Unternehmen teilweise internalisiert werden oder ihn erschweren und ausbremsen, wenn Gewinnerwartungen rechtlich geschützt werden.
II. Anthropozentrische und intrinsische Perspektiven auf Wert
Cymie Payne wählte für ihre Einordnung des Wertes der Natur eine dualistische Perspektive: So könne der Wert der Natur als intrinsisch betrachtet werden – der Wert der Natur als Selbstzweck. Oder aber der Wert der Natur ergebe sich aus dem Nutzen für die Menschheit – der anthropologische Wert der Natur. Dabei ist Recht nicht Voraussetzung dieser Wert–Perspektiven, sondern setzt sie lediglich um. Recht wirkt hier als Instrument. Ihre Thesen stellte Payne anhand der Schadenskompensation im Völkerrecht dar.
Schäden an der Natur würden im internationalen Recht auf zwei verschiedene Arten ersetzt: Entweder durch Zahlung der Kosten, die tatsächlich durch Wiederherstellung entstünden oder durch Ersetzung der Kosten, die sich nach ökonomischen Studien für die Gesellschaft ergäben. Dadurch werde der Natur ein monetärer Wert zugewiesen. Im Gegensatz zu Dehm, bei der Recht die Grundlage zur Markt-Wertschaffung setzt, ergibt sich bei Payne der Wert aus dem Nutzen der Natur als Ökosystemdienstleisterin. Die Schadenskompensation sei primär auf die Auszahlung eines Geldbetrags gerichtet und nicht auf unmittelbare Wiederherstellung der beschädigten Natur. Durch Recht realisiere sich dadurch der anthropologische Wert der Natur. Payne zufolge bedarf es für effektiven Naturschutz daher einer dritten Methode der Schadenswiedergutmachung: Die Wiederherstellung der beschädigten Natur unmittelbar durch die Schädigenden selbst. Diese Methode würde der intrinsischen und damit zugleich der anthropologischen Perspektive auf den Wert der Natur gerecht werden. Eine „Bewertung“ der Natur würde nach diesem Ansatz obsolet. Die Kosten für die Wiederherstellung der Natur würden vollständig internalisiert, da die Wiederherstellung der Natur tatsächlich und nicht nur fiktiv stattfinden müsse. Dieser Ansatz scheint in mehrfacher Hinsicht problematisch. Unklar ist etwa, welche Umweltveränderungen eine wiedergutmachungspflichtige Umweltzerstörung ausmachen und welche rechtliche Konsequenz es hat, wenn der ursprüngliche Zustand nicht wiederhergestellt werden kann.
III. Marxistisches Wertverständnis
Clair Quentin schließlich betrachtete den Wertbegriff und die Frage nach der Wertschöpfung fiskalsoziologisch. Quentin fragte nach der Wert-Entstehung im Verlauf der Wertschöpfungskette ausgehend von einer neuen internationalen Norm der OECD: Steuern sind danach dort zu erheben, wo Wert erzeugt wird. Nach Quentin verwiesen Ökonomen bei der Frage nach der Entstehung des Werts einer Ware in der Regel lediglich auf die Preisentwicklung. Dies führe dazu, dass die materielle Herstellung der Ware – ein Prozess der häufig in Ländern des globalen Südens stattfinde – nur einen sehr geringen Wertanteil ausmache. Gleichzeitig steuerten etwa Design, Vermarktung und Logistik – Prozesse in den Ländern des globalen Nordens – eine hohe Quote des Wertes bei. Zu einer alternativen Bestimmung des Wertes griff Quentin auf Marx Arbeitswerttheorie zurück. Nach dieser wird Wert allein durch abstrakte Arbeit erzeugt. Abstrakte Arbeit ist nach Marx die „Verausgabung menschlicher Arbeitskraft ohne Rücksicht auf die Form ihrer Verausgabung“ (Marx, Das Kapital Bd. 1, S. 52), also quantitativ messbar. Für Quentin ist abstrakte, und damit wertproduzierende, Arbeit lediglich die Arbeit, die unmittelbar in der Ware verkörpert ist. Nur diese Arbeit schlage sich im Wert der Ware nieder. Sie sei produktive Arbeit. Arbeit, die sich nicht in einem materiellen Produkt wiederfinde, sei unproduktive Arbeit. Dazu zähle etwa die Schreibleistung der Autor:in eines E-Books. Da nur produktive Arbeit materielle Ressourcen verbrauche, sei unproduktive Arbeit aus ökologischer Perspektive von Vorteil. Während abstrakte Arbeit zu sich immer verstärkender Ausbeutung natürlicher Ressourcen führe, sei dies bei unproduktiver Arbeit nicht der Fall.
Aus der Arbeitswerttheorie ergibt sich für die Frage der Besteuerung folgende Konsequenz: Da Wertschöpfung allein durch produktive Arbeit erfolge, sollten Unternehmen dort besteuert werden, wo produktive Arbeit stattfinde. Dies erhöhe den Steueranspruch der Länder des globalen Südens. So werde eine faire Steuerverteilung ermöglicht. Quentins Argumentation weitergedacht dient diese Besteuerung nicht nur dem Umweltschutz, sondern auch der Gerechtigkeit: Wie bereits erörtert, führt nach Quentin produktive Arbeit zu Ausbeutungsprozessen. Dabei entstehen insbesondere in Ländern des globalen Südens erhebliche Naturschäden. Die Wiederherstellung der Natur könnte durch die nach Quentin zu erhebenden Unternehmenssteuern finanziert werden. Das Recht ist hier wie bei Payne keine Voraussetzung für die Schaffung von Wert, sondern wirkt primär als Instrument der (Um-)Verteilung.
IV. Fazit
Je weiter der Blickwinkel ist, aus dem der Wert-Begriff betrachtet wird, desto ausdifferenzierter zeigt sich die Funktionsweise des Rechts. Abhängig von der Perspektive dient Recht bereits der Schaffung von Wert, als Instrument der Wertverwirklichung oder als Instrument der Umverteilung. Die Wirkung des Rechts für den Wert konzeptuell fassen zu können, verlangt noch nach einer umfassenderen Systematisierung. So könnten z. B. die Mechanismen, die zu globaler Ungleichheit führen und die Verantwortlichkeit des Rechts hierfür, präziser erfasst und kritisiert werden. In einem nächsten Schritt könnte nach demokratischen Verfahren gesucht werden, die Mitbestimmungsrechte auch derjenigen gewährleisten, die durch gegenwärtige Wertschöpfungspraktiken benachteiligt werden.
Empfohlene Zitierweise:
Louisa Artmann/Tim Schilderoth: Valuing Nature: Die Funktion des Rechts bei der „Konstituierung“ des Werts der Natur. In: Bayerischer Forschungsverbund „Die Zukunft der Demokratie“ (Hrsg.): ForDemocracy 2020. https://fordemocracy.hypotheses.org/2730 (Datum des Zugriffs)
OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
isabelfeichtner (26. April 2020). Valuing Nature: Die Funktion des Rechts bei der „Konstituierung“ des Werts der Natur. ForDemocracy. Abgerufen am 13. Januar 2025 von https://doi.org/10.58079/ot0m